Der Referenzzinssatz liegt seit 02.09.2025 bei 1.25 %. Beruht Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr, können Sie eine Senkung verlangen. Gratis-Rechner mit Teuerung, Termin und Fristen – oder prüfen Sie eine erhaltene Erhöhung.
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| Punkt | Regel / Wert |
|---|---|
| Hypothekarischer Referenzzinssatz | 1.25 % seit 02.09.2025 (vorher 1.50 %); am 1.9.2026 unverändert bestätigt (BWO) |
| Durchschnittszinssatz (Stichtag 30.6.2026) | 1.31 %; der Referenzzinssatz bleibt bei 1.25 %, bis der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt |
| Nächste Publikation | 01.12.2026 (2027: 01.03.2027, 01.06.2027, 01.09.2027, 01.12.2027) |
| Wann besteht ein Senkungsanspruch? | Wenn Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr beruht (BWO) |
| Pro 0.25 Prozentpunkte | Senkung −2.91 %, Erhöhung +3 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VMWG, bei Sätzen unter 5 %) |
| Teuerung | höchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG); LIK September 2026: 101.5 Punkte (Dez. 2025 = 100), +1.0 % gegenüber Vorjahr (BFS) |
| Herabsetzungsbegehren | schriftlich an die Vermieterschaft; Antwort innert 30 Tagen; danach 30 Tage für die Schlichtungsbehörde (Art. 270a Abs. 2 OR). Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin. |
| Mietzinserhöhung anfechten | innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde (Art. 270b OR). Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder mit Kündigungsdrohung ist sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR). |
| Kosten Schlichtungsverfahren | keine Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) |
| Ausnahmen | indexierte und gestaffelte Mietzinse, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen; geförderte Wohnungen oft mit besonderer Regelung (BWO) |
Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.
| Referenzzinssatz Ihres Mietzinses | Senkung auf 1.25 % |
|---|---|
| 1.50 % | −2.91 % |
| 1.75 % | −5.66 % |
| 2.00 % | −8.26 % |
| 2.25 % | −10.71 % |
| 2.50 % | −13.04 % |
| 2.75 % | −15.25 % |
| 3.00 % | −17.36 % |
| 3.25 % | −19.35 % |
| 3.50 % | −21.26 % |
Formel: Erhöhung 3 % pro 0.25 Punkte; eine Senkung nimmt denselben Anteil zurück: 3n / (100 + 3n). Werte stimmen mit den publizierten Überwälzungssätzen (mietrecht.ch, HEV) überein.
1.25 %. Er gilt seit dem 02.09.2025 und wurde vom BWO am 1. September 2026 unverändert bestätigt. Die nächste Publikation ist am 01.12.2026.
Grundsätzlich ja, wenn Ihr Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1.50 % oder höher beruht. Den Satz finden Sie im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung. Die Vermieterschaft kann die Teuerung (40 % des LIK) und belegte Kostensteigerungen verrechnen.
Pro 0.25 Prozentpunkte Senkung 2.91 % des Nettomietzinses, von 1.75 % auf 1.25 % also 5.66 %, von 2 % auf 1.25 % 8.26 %. Davon gehen allfällige Verrechnungen ab. Der Rechner zeigt beides.
Die Senkung wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 270a Abs. 1 OR). Ihr Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen, sonst gilt er erst für den folgenden Termin. Rückwirkend gibt es nichts.
Sie muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Lehnt sie ab, entspricht sie nur teilweise oder antwortet sie nicht fristgemäss, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen (Art. 270a Abs. 2 OR).
Nein. In Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO).
Nein. Laut BWO sind indexierte und gestaffelte Mietzinse sowie Umsatzmieten bei Geschäftsräumen von diesen Regeln ausgenommen.