Mietzinserhöhung prüfen und anfechten

Sie haben 30 Tage. Der Rechner prüft Form, Termin und Prozente – mit dem aktuellen Referenzzinssatz von 1.25 %.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Referenzzinssatz 1.25 % (BWO, Stand 1.9.2026) · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Optional: LIK-Werte selbst eingeben (z. B. aus Vertrag)

Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

Checkliste Mietzinserhöhung

  • Formular: amtliches, vom Kanton genehmigtes Formular? Sonst nichtig. Seit 1.10.2025 genügt eine mechanisch nachgebildete Unterschrift (Art. 269d Abs. 4 OR).
  • Begründung: klar, bei mehreren Gründen je mit Einzelbetrag (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VMWG). Steht sie in einem Begleitschreiben, muss das Formular ausdrücklich darauf verweisen (Art. 19 Abs. 1bis VMWG).
  • Termin: Eingang mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist.
  • Referenzzinssatz: Er liegt seit 02.09.2025 bei 1.25 %, dem tiefsten Stand seit 2008. Beruht Ihr Mietzins bereits auf 1.25 %, lässt sich eine Erhöhung nicht mit einem gestiegenen Referenzzinssatz begründen.
  • Teuerung: höchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG).
  • Frist: 30 Tage ab Erhalt für das Schlichtungsgesuch (Art. 270b OR).

Das gilt aktuell (Stand 19.10.2026)

PunktRegel / Wert
Hypothekarischer Referenzzinssatz1.25 % seit 02.09.2025 (vorher 1.50 %); am 1.9.2026 unverändert bestätigt (BWO)
Durchschnittszinssatz (Stichtag 30.6.2026)1.31 %; der Referenzzinssatz bleibt bei 1.25 %, bis der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt
Nächste Publikation01.12.2026 (2027: 01.03.2027, 01.06.2027, 01.09.2027, 01.12.2027)
Wann besteht ein Senkungsanspruch?Wenn Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr beruht (BWO)
Pro 0.25 ProzentpunkteSenkung −2.91 %, Erhöhung +3 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VMWG, bei Sätzen unter 5 %)
Teuerunghöchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG); LIK September 2026: 101.5 Punkte (Dez. 2025 = 100), +1.0 % gegenüber Vorjahr (BFS)
Herabsetzungsbegehrenschriftlich an die Vermieterschaft; Antwort innert 30 Tagen; danach 30 Tage für die Schlichtungsbehörde (Art. 270a Abs. 2 OR). Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin.
Mietzinserhöhung anfechteninnert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde (Art. 270b OR). Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder mit Kündigungsdrohung ist sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR).
Kosten Schlichtungsverfahrenkeine Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO)
Ausnahmenindexierte und gestaffelte Mietzinse, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen; geförderte Wohnungen oft mit besonderer Regelung (BWO)

Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Nettomietzins und Datum der letzten Anpassung eingeben. Der Rechner ermittelt den Referenzzinssatz Ihres Mietzinses aus der BWO-Tabelle, rechnet die Senkung nach Art. 13 VMWG, verrechnet 40 % der Teuerung (LIK, BFS) und optional eine Kostenpauschale – und zeigt, bis wann Ihr Brief eintreffen muss.
  2. Mietzinserhöhung erhalten? Der Rechner prüft Formular, Begründung, Termin und die verlangten Prozente und zeigt die 30-Tage-Frist (Art. 270b OR).
  3. Brief-Paket für CHF 9.90: Herabsetzungsbegehren, Nachfassbrief, Schlichtungsgesuch sowie Anfechtung einer Erhöhung und Begründungs-Begehren – als PDF auf Deutsch oder Französisch.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, eine Mietzinserhöhung anzufechten?

30 Tage, nachdem sie Ihnen mitgeteilt worden ist (Art. 270b Abs. 1 OR). Das Gesuch geht an die Schlichtungsbehörde, nicht an die Vermieterschaft.

Wann ist eine Mietzinserhöhung nichtig?

Wenn sie nicht auf dem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt wird, wenn sie nicht begründet ist oder wenn sie mit einer Kündigung oder Kündigungsandrohung verbunden ist (Art. 269d Abs. 2 OR).

Wie früh muss die Erhöhung angekündigt werden?

Mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 269d Abs. 1 OR).

Kann ich eine Begründung in Zahlen verlangen?

Ja. Bei Erhöhungen wegen Kostensteigerungen oder wertvermehrenden Verbesserungen können Sie verlangen, dass der Differenzbetrag zahlenmässig begründet wird. Die 30-tägige Anfechtungsfrist läuft trotzdem weiter (Art. 20 Abs. 1 VMWG).

Darf die Vermieterschaft mir kündigen, weil ich anfechte?

Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche geltend machen, während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis drei Jahre nach einem für die Vermieterschaft ungünstigen Abschluss (Art. 271a OR, mit Ausnahmen in Abs. 3). Während des Verfahrens gilt der bisherige Vertrag weiter (Art. 270e OR).