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| Punkt | Regel / Wert |
|---|---|
| Hypothekarischer Referenzzinssatz | 1.25 % seit 02.09.2025 (vorher 1.50 %); am 1.9.2026 unverändert bestätigt (BWO) |
| Durchschnittszinssatz (Stichtag 30.6.2026) | 1.31 %; der Referenzzinssatz bleibt bei 1.25 %, bis der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt |
| Nächste Publikation | 01.12.2026 (2027: 01.03.2027, 01.06.2027, 01.09.2027, 01.12.2027) |
| Wann besteht ein Senkungsanspruch? | Wenn Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr beruht (BWO) |
| Pro 0.25 Prozentpunkte | Senkung −2.91 %, Erhöhung +3 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VMWG, bei Sätzen unter 5 %) |
| Teuerung | höchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG); LIK September 2026: 101.5 Punkte (Dez. 2025 = 100), +1.0 % gegenüber Vorjahr (BFS) |
| Herabsetzungsbegehren | schriftlich an die Vermieterschaft; Antwort innert 30 Tagen; danach 30 Tage für die Schlichtungsbehörde (Art. 270a Abs. 2 OR). Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin. |
| Mietzinserhöhung anfechten | innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde (Art. 270b OR). Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder mit Kündigungsdrohung ist sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR). |
| Kosten Schlichtungsverfahren | keine Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) |
| Ausnahmen | indexierte und gestaffelte Mietzinse, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen; geförderte Wohnungen oft mit besonderer Regelung (BWO) |
Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.
30 Tage, nachdem sie Ihnen mitgeteilt worden ist (Art. 270b Abs. 1 OR). Das Gesuch geht an die Schlichtungsbehörde, nicht an die Vermieterschaft.
Wenn sie nicht auf dem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt wird, wenn sie nicht begründet ist oder wenn sie mit einer Kündigung oder Kündigungsandrohung verbunden ist (Art. 269d Abs. 2 OR).
Mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 269d Abs. 1 OR).
Ja. Bei Erhöhungen wegen Kostensteigerungen oder wertvermehrenden Verbesserungen können Sie verlangen, dass der Differenzbetrag zahlenmässig begründet wird. Die 30-tägige Anfechtungsfrist läuft trotzdem weiter (Art. 20 Abs. 1 VMWG).
Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche geltend machen, während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis drei Jahre nach einem für die Vermieterschaft ungünstigen Abschluss (Art. 271a OR, mit Ausnahmen in Abs. 3). Während des Verfahrens gilt der bisherige Vertrag weiter (Art. 270e OR).