Referenzzinssatz aktuell: 1.25 %

Gültig seit 02.09.2025, am 1.9.2026 unverändert bestätigt. Nächste Bekanntgabe: 01.12.2026.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Referenzzinssatz 1.25 % (BWO, Stand 1.9.2026) · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Optional: LIK-Werte selbst eingeben (z. B. aus Vertrag)

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Wie der Referenzzinssatz entsteht

Das BWO erhebt vierteljährlich den volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen und rundet ihn kaufmännisch auf den nächsten Viertelprozentwert (Art. 12a VMWG). Per 30.6.2026 betrug der Durchschnitt 1.31 %, daraus ergibt sich gerundet 1.25 %. Der Satz ändert erst, wenn der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt.

Publiziert wird jeweils am ersten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember; der Satz gilt ab dem Folgetag.

Ganze Tabelle seit 2008 und Senkungssätze

Das gilt aktuell (Stand 19.10.2026)

PunktRegel / Wert
Hypothekarischer Referenzzinssatz1.25 % seit 02.09.2025 (vorher 1.50 %); am 1.9.2026 unverändert bestätigt (BWO)
Durchschnittszinssatz (Stichtag 30.6.2026)1.31 %; der Referenzzinssatz bleibt bei 1.25 %, bis der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt
Nächste Publikation01.12.2026 (2027: 01.03.2027, 01.06.2027, 01.09.2027, 01.12.2027)
Wann besteht ein Senkungsanspruch?Wenn Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr beruht (BWO)
Pro 0.25 ProzentpunkteSenkung −2.91 %, Erhöhung +3 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VMWG, bei Sätzen unter 5 %)
Teuerunghöchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG); LIK September 2026: 101.5 Punkte (Dez. 2025 = 100), +1.0 % gegenüber Vorjahr (BFS)
Herabsetzungsbegehrenschriftlich an die Vermieterschaft; Antwort innert 30 Tagen; danach 30 Tage für die Schlichtungsbehörde (Art. 270a Abs. 2 OR). Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin.
Mietzinserhöhung anfechteninnert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde (Art. 270b OR). Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder mit Kündigungsdrohung ist sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR).
Kosten Schlichtungsverfahrenkeine Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO)
Ausnahmenindexierte und gestaffelte Mietzinse, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen; geförderte Wohnungen oft mit besonderer Regelung (BWO)

Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Nettomietzins und Datum der letzten Anpassung eingeben. Der Rechner ermittelt den Referenzzinssatz Ihres Mietzinses aus der BWO-Tabelle, rechnet die Senkung nach Art. 13 VMWG, verrechnet 40 % der Teuerung (LIK, BFS) und optional eine Kostenpauschale – und zeigt, bis wann Ihr Brief eintreffen muss.
  2. Mietzinserhöhung erhalten? Der Rechner prüft Formular, Begründung, Termin und die verlangten Prozente und zeigt die 30-Tage-Frist (Art. 270b OR).
  3. Brief-Paket für CHF 9.90: Herabsetzungsbegehren, Nachfassbrief, Schlichtungsgesuch sowie Anfechtung einer Erhöhung und Begründungs-Begehren – als PDF auf Deutsch oder Französisch.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Referenzzinssatz aktuell?

1.25 %. Er gilt seit dem 02.09.2025 und wurde vom BWO am 1. September 2026 unverändert bestätigt. Die nächste Publikation ist am 01.12.2026.

Habe ich Anspruch auf eine Mietzinssenkung?

Grundsätzlich ja, wenn Ihr Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1.50 % oder höher beruht. Den Satz finden Sie im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung. Die Vermieterschaft kann die Teuerung (40 % des LIK) und belegte Kostensteigerungen verrechnen.

Wie viel kann ich sparen?

Pro 0.25 Prozentpunkte Senkung 2.91 % des Nettomietzinses, von 1.75 % auf 1.25 % also 5.66 %, von 2 % auf 1.25 % 8.26 %. Davon gehen allfällige Verrechnungen ab. Der Rechner zeigt beides.

Bis wann muss ich die Senkung verlangen?

Die Senkung wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 270a Abs. 1 OR). Ihr Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen, sonst gilt er erst für den folgenden Termin. Rückwirkend gibt es nichts.