Gültig seit 02.09.2025, am 1.9.2026 unverändert bestätigt. Nächste Bekanntgabe: 01.12.2026.
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Das BWO erhebt vierteljährlich den volumengewichteten Durchschnittszinssatz der inländischen Hypothekarforderungen und rundet ihn kaufmännisch auf den nächsten Viertelprozentwert (Art. 12a VMWG). Per 30.6.2026 betrug der Durchschnitt 1.31 %, daraus ergibt sich gerundet 1.25 %. Der Satz ändert erst, wenn der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt.
Publiziert wird jeweils am ersten Arbeitstag im März, Juni, September und Dezember; der Satz gilt ab dem Folgetag.
| Punkt | Regel / Wert |
|---|---|
| Hypothekarischer Referenzzinssatz | 1.25 % seit 02.09.2025 (vorher 1.50 %); am 1.9.2026 unverändert bestätigt (BWO) |
| Durchschnittszinssatz (Stichtag 30.6.2026) | 1.31 %; der Referenzzinssatz bleibt bei 1.25 %, bis der Durchschnitt unter 1.13 % sinkt oder über 1.37 % steigt |
| Nächste Publikation | 01.12.2026 (2027: 01.03.2027, 01.06.2027, 01.09.2027, 01.12.2027) |
| Wann besteht ein Senkungsanspruch? | Wenn Ihr Mietzins noch auf 1.50 % oder mehr beruht (BWO) |
| Pro 0.25 Prozentpunkte | Senkung −2.91 %, Erhöhung +3 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VMWG, bei Sätzen unter 5 %) |
| Teuerung | höchstens 40 % der LIK-Steigerung (Art. 16 VMWG); LIK September 2026: 101.5 Punkte (Dez. 2025 = 100), +1.0 % gegenüber Vorjahr (BFS) |
| Herabsetzungsbegehren | schriftlich an die Vermieterschaft; Antwort innert 30 Tagen; danach 30 Tage für die Schlichtungsbehörde (Art. 270a Abs. 2 OR). Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin. |
| Mietzinserhöhung anfechten | innert 30 Tagen nach Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde (Art. 270b OR). Ohne amtliches Formular, ohne Begründung oder mit Kündigungsdrohung ist sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR). |
| Kosten Schlichtungsverfahren | keine Gerichtskosten (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO) |
| Ausnahmen | indexierte und gestaffelte Mietzinse, Umsatzmieten bei Geschäftsräumen; geförderte Wohnungen oft mit besonderer Regelung (BWO) |
Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.
1.25 %. Er gilt seit dem 02.09.2025 und wurde vom BWO am 1. September 2026 unverändert bestätigt. Die nächste Publikation ist am 01.12.2026.
Grundsätzlich ja, wenn Ihr Mietzins noch auf einem Referenzzinssatz von 1.50 % oder höher beruht. Den Satz finden Sie im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung. Die Vermieterschaft kann die Teuerung (40 % des LIK) und belegte Kostensteigerungen verrechnen.
Pro 0.25 Prozentpunkte Senkung 2.91 % des Nettomietzinses, von 1.75 % auf 1.25 % also 5.66 %, von 2 % auf 1.25 % 8.26 %. Davon gehen allfällige Verrechnungen ab. Der Rechner zeigt beides.
Die Senkung wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 270a Abs. 1 OR). Ihr Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen, sonst gilt er erst für den folgenden Termin. Rückwirkend gibt es nichts.