Aufbau eines Herabsetzungsbegehrens – und Ihr fertiger Brief mit Ihren Zahlen, Paragrafen und Terminen.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Referenzzinssatz 1.25 % (BWO, Stand 1.9.2026) · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
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Einschreiben Herabsetzungsbegehren gemäss Art. 270a OR – [Mietobjekt] Sehr geehrte Damen und Herren, mein Nettomietzins für das Mietobjekt [Objekt] beträgt zurzeit CHF [Betrag] pro Monat. Er beruht auf einem hypothekarischen Referenzzinssatz von [z. B. 1.75 %] (Stand bei Vertragsabschluss bzw. letzter Mietzinsanpassung am [Datum]). Der vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publizierte Referenzzinssatz beträgt seit dem 02.09.2025 1.25 %. Nach Art. 13 Abs. 1 VMWG ergibt sich daraus ein Senkungsanspruch von [z. B. 5.66 %]. Gestützt auf Art. 270a OR verlange ich die Herabsetzung des Nettomietzinses … mit Wirkung ab [Datum] (nächstmöglicher Kündigungstermin) … Ich bitte Sie, innert 30 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 270a Abs. 2 OR) …
Im Brief-Paket: Begehren mit Ihren berechneten Zahlen (voller Anspruch oder nach Verrechnung), Nachfassbrief bei keiner/negativer Antwort und Schlichtungsgesuch mit Rechtsbegehren – als PDF und Text.
Tipps: unterschreiben, eingeschrieben senden, Kopie und Postquittung aufbewahren. Bei mehreren Mietenden unterschreiben alle.
| Referenzzinssatz Ihres Mietzinses | Senkung auf 1.25 % |
|---|---|
| 1.50 % | −2.91 % |
| 1.75 % | −5.66 % |
| 2.00 % | −8.26 % |
| 2.25 % | −10.71 % |
| 2.50 % | −13.04 % |
| 2.75 % | −15.25 % |
| 3.00 % | −17.36 % |
| 3.25 % | −19.35 % |
| 3.50 % | −21.26 % |
Formel: Erhöhung 3 % pro 0.25 Punkte; eine Senkung nimmt denselben Anteil zurück: 3n / (100 + 3n). Werte stimmen mit den publizierten Überwälzungssätzen (mietrecht.ch, HEV) überein.
Die Senkung wirkt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin (Art. 270a Abs. 1 OR). Ihr Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen, sonst gilt er erst für den folgenden Termin. Rückwirkend gibt es nichts.
Sie muss innert 30 Tagen Stellung nehmen. Lehnt sie ab, entspricht sie nur teilweise oder antwortet sie nicht fristgemäss, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen (Art. 270a Abs. 2 OR).