Kostenlos, ohne Anwalt möglich – und oft der schnellste Weg zur Einigung bei Mietzinssenkung oder -erhöhung.
✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Referenzzinssatz 1.25 % (BWO, Stand 1.9.2026) · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser
Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Kosten | keine Gerichtskosten bei Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO); keine Parteientschädigung (Art. 113 Abs. 1 ZPO) |
| Inhalt | Gegenpartei, Rechtsbegehren, Streitgegenstand (Art. 202 Abs. 2 ZPO) |
| Form | schriftlich oder mündlich zu Protokoll (Art. 202 Abs. 1 ZPO) |
| Frist Senkung | 30 Tage nach Antwort bzw. nach Ablauf der 30-tägigen Antwortfrist der Vermieterschaft (Art. 270a Abs. 2 OR) |
| Frist Erhöhung | 30 Tage ab Mitteilung der Erhöhung (Art. 270b OR) |
| Während des Verfahrens | der bisherige Vertrag gilt weiter (Art. 270e OR) |
Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.
Nein. In Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO).
Bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen am Ort der Mietsache (vgl. Art. 33 ZPO). Die zuständigen Behörden sind auf dem amtlichen Formular zur Mietzinserhöhung aufgeführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VMWG) und auf den Websites der Kantone.
Die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Es kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO).
Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche geltend machen, während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis drei Jahre nach einem für die Vermieterschaft ungünstigen Abschluss (Art. 271a OR, mit Ausnahmen in Abs. 3). Während des Verfahrens gilt der bisherige Vertrag weiter (Art. 270e OR).