Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Kostenlos, ohne Anwalt möglich – und oft der schnellste Weg zur Einigung bei Mietzinssenkung oder -erhöhung.

✓ Gratis-Prüfung ohne Anmeldung · ✓ Referenzzinssatz 1.25 % (BWO, Stand 1.9.2026) · ✓ Brief-Paket einmalig CHF 9.90 inkl. MWST · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser

Optional: LIK-Werte selbst eingeben (z. B. aus Vertrag)

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Das Wichtigste

PunktRegel
Kostenkeine Gerichtskosten bei Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO); keine Parteientschädigung (Art. 113 Abs. 1 ZPO)
InhaltGegenpartei, Rechtsbegehren, Streitgegenstand (Art. 202 Abs. 2 ZPO)
Formschriftlich oder mündlich zu Protokoll (Art. 202 Abs. 1 ZPO)
Frist Senkung30 Tage nach Antwort bzw. nach Ablauf der 30-tägigen Antwortfrist der Vermieterschaft (Art. 270a Abs. 2 OR)
Frist Erhöhung30 Tage ab Mitteilung der Erhöhung (Art. 270b OR)
Während des Verfahrensder bisherige Vertrag gilt weiter (Art. 270e OR)

Quellen: Art. 269d, 270a, 270b, 270e OR; Art. 12a, 13, 16, 19, 20 VMWG; Art. 113, 202 ZPO; BWO: Referenzzinssatz (publiziert 1.9.2026), Entwicklung seit 2008; BFS: LIK September 2026; Pauschalen: Schlichtungsbehörden ZH, LU. Geprüft am 19.10.2026.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Nettomietzins und Datum der letzten Anpassung eingeben. Der Rechner ermittelt den Referenzzinssatz Ihres Mietzinses aus der BWO-Tabelle, rechnet die Senkung nach Art. 13 VMWG, verrechnet 40 % der Teuerung (LIK, BFS) und optional eine Kostenpauschale – und zeigt, bis wann Ihr Brief eintreffen muss.
  2. Mietzinserhöhung erhalten? Der Rechner prüft Formular, Begründung, Termin und die verlangten Prozente und zeigt die 30-Tage-Frist (Art. 270b OR).
  3. Brief-Paket für CHF 9.90: Herabsetzungsbegehren, Nachfassbrief, Schlichtungsgesuch sowie Anfechtung einer Erhöhung und Begründungs-Begehren – als PDF auf Deutsch oder Französisch.

Brief-Paket erstellen (CHF 9.90)

Häufige Fragen

Kostet die Schlichtungsbehörde etwas?

Nein. In Streitigkeiten aus Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 Bst. c ZPO).

Wo reiche ich das Schlichtungsgesuch ein?

Bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen am Ort der Mietsache (vgl. Art. 33 ZPO). Die zuständigen Behörden sind auf dem amtlichen Formular zur Mietzinserhöhung aufgeführt (Art. 19 Abs. 1 Bst. c VMWG) und auf den Websites der Kantone.

Was muss im Schlichtungsgesuch stehen?

Die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand (Art. 202 Abs. 2 ZPO). Es kann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO).

Darf die Vermieterschaft mir kündigen, weil ich anfechte?

Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche geltend machen, während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis drei Jahre nach einem für die Vermieterschaft ungünstigen Abschluss (Art. 271a OR, mit Ausnahmen in Abs. 3). Während des Verfahrens gilt der bisherige Vertrag weiter (Art. 270e OR).